Mitwirken und Vermitteln
Der Personalrat der Hospitalstiftungs-Mitarbeitenden besteht aus sieben Vertreterinnen und Vertretern.
Ständige Mitglieder des Personalrats:
Sebastian Schröder
Altenpflegehelfer im Bereich Nord 3
Vorsitzender
Natalja Bauer
Pflegefachhelferin im Bereich Nord 2
Nina Hölter
Pflegefachhelferin im Bereich Moosmanghaus
Christina Peters
Pflegefachhelferin im Bereich Nord 2
Christiane Sanktjohanser
Gesundheits- und Krankenpflegerin im Bereich Nord 1
Angelika Schmid
Betreuungsassistentin im Bereich Nord 2
Stephanie Wohlfhard-Witzing
Pflegefachhelferin im Bereich Süd 2

Aufgaben des Personalrats:
Grundlage für die Arbeit des Personalrates ist das Bayerische Personal-vertretungsgesetz, abgekürzt BayPVG. Nach Artikel 69 dieses Gesetzes hat der Personalrat folgende allgemeine Aufgaben:
- Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen;
- dafür zu sorgen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden;
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken;
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in der Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen (die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören);
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen (die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören);
- zusammen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Belange der jugendlichen Beschäftigten zu fördern;
- bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und beim beruflichen Aufstieg auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten und entsprechende Maßnahmen zu beantragen.
Das BayPVG nennt insbesondere noch folgende Bereiche, bei denen die Dienststelle den Personalrat beteiligen muss:
- Personalangelegenheiten (Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Rückgruppierungen, Kündigungen, Teilzeitbeschäftigungen usw.)- den sozialen Bereich (z.B. Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen; Gestaltung der Arbeitsplätze; Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten; Baumaßnahmen; Vergabe von Dienstwohnungen; Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen)
- die Regelung der Arbeitszeit, Urlaubspläne, Rationalisierungen, neue Arbeitsmethoden, Einführung neuer Techniken (z.B. EDV), Personalanforderungen für den Haushaltsvoranschlag oder
- Umschulungen, Berufsausbildung, betriebliche Prüfungen u. ä.
Formen der Beteiligung
Die Formen der Beteiligung sind abgestuft nach Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung, Unterrichtung und Anwesenheitsrechten.
- Mitbestimmung heißt, dass bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden dürfen. In verschiedenen Fällen kann der Personalrat auch die Initiative ergreifen.
- Mitwirkung bedeutet, dass die beabsichtigten Maßnahmen vor der Durchführung rechtzeitig, eingehend und mit dem Ziel der Verständigung mit dem Personalrat erörtert werden müssen.
- Anhörung: Der Personalrat kann eine Stellungnahme abgeben.
- Unterrichtung: Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
- Anwesenheitsrechte: Der Personalrat hat das Recht zur Teilnahme an Besprechungen.
Wie arbeitet der Personalrat?
Die Aufgaben des Personalrats wachsen ständig an. Da seine 7 Mitglieder nicht jederzeit zusammengerufen werden können, findet in der Regel alle zwei Wochen eine Personalratssitzung statt. Hier beraten die Mitglieder gemeinsam.